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Zum Thema Erbrecht
- Bei notariellem Testament: Erbschein bei Grundbuchberichtigung nicht zwingend erforderlich
- Bloßer Schriftvergleich unzureichend: Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift auf einem Testament erfordern Beweisaufnahme
- Ehebezogene Zuwendungen: Keine Ausgleichsansprüche verwitweter Ehegatten gegen die Erben
- Niederländisches Erbrecht: Beurkundung eines Testaments in Deutschland durch ausländische Notaranwärterin wirksam
- Ungewissheit schützt nicht: Verjährung von Vermächtnisansprüchen bei unklarer Erbfolge
Eine Eintragung im Grundbuch soll nur vorgenommen werden, nachdem die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurden. Ob eine Grundbuchberichtigung jedoch stets die Erteilung eines Erbscheins voraussetzt, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament seine Kinder als Vorerben eingesetzt und bestimmt, dass deren Kinder nach dem Tod der Vorerben Nacherben sein sollen. Diese Nacherben wurden nicht mit Namen genannt, sondern nur als "Kinder". Nach dem Tod der Vorerbin beantragten deren Kinder die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte jedoch einen Erbschein, weil aus den vorgelegten Geburtsurkunden zwar hervorging, dass die Antragsteller Kinder der Vorerbin waren, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder gab.
Der BGH hat nun klargestellt, dass das Grundbuchamt den Nachweis der Erbfolge nicht unnötig erschweren darf, wenn ein notarielles Testament vorliegt und die Erben zwar bestimmt, aber nicht namentlich genannt sind. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Unterlagen ausreichen, um nach einem Erbfall eine Grundbuchberichtigung zu erreichen. Das Gericht entschied, dass das Grundbuchamt in einer solchen Konstellation nicht automatisch auf einem Erbschein bestehen darf. Zwar reichten Personenstandsurkunden allein nicht aus, um sicher auszuschließen, dass es noch weitere Abkömmlinge gibt. Diese Lücke dürfe aber durch einfache Erklärungen der Beteiligten geschlossen werden, die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgegeben werden. Eine eidesstattliche Versicherung sei hierfür nicht erforderlich und vom Grundbuchamt grundsätzlich auch nicht abzunehmen. Erst, wenn trotz der Urkunden und Erklärungen konkrete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, dürfe das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen. Ein bloß abstraktes Risiko, dass es noch unbekannte weitere Kinder geben könnte, genüge dafür nicht.
Hinweis: Wer im Testament Erben nur allgemein als "Kinder" oder "Abkömmlinge" bezeichnet, schafft häufig Nachweisprobleme im Grundbuchverfahren. Diese müssen aber nicht zwingend über einen kosten- und zeitaufwendigen Erbschein gelöst werden. In vielen Fällen reichen Urkunden und formgerechte Erklärungen aus, solange keine konkreten Zweifel an der Erbfolge bestehen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 20.11.2025 - V ZB 40/24
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Ein privatschriftliches Testament ist formwirksam, wenn es unter anderem die Unterschrift eines Erblassers trägt. Nicht selten wird eingewandt, dass die Unterschrift auf dem Schriftstück nicht von dem Erblasser stammen könne. Wie auf diesen Einwand im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu reagieren ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Ausgangspunkt war ein handschriftliches Testament eines Ehepaars aus dem Jahr 2018. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmten nach dem Tod des Letztversterbenden ihren Sohn als Alleinerben. Nach dem Tod beider Ehepartner stritten der Sohn und dessen Nichte, die Tochter des bereits verstorbenen zweiten Sohns der Eheleute, über die Erbfolge. Während der Sohn sich auf das Testament berief, machte die Enkelin der beiden Erblasser geltend, die Unterschrift ihrer Großmutter unter dem Schriftstück sei gefälscht. Das Nachlassgericht folgte dieser Einschätzung und ging - ohne Einholung eines Gutachtens - davon aus, dass die Erblasserin das Testament nicht selbst unterschrieben habe. Es stützte sich lediglich auf eigene Vergleiche mit älteren Unterschriften und hielt eine weitere Sachaufklärung für entbehrlich. Auf dieser Grundlage wollte es einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge erteilen.
Das OLG folgte dieser Einschätzung nicht und entschied, dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit eines Testaments nicht allein auf Grundlage eines bloßen Schriftvergleichs ohne sachverständige Hilfe verwerfen darf, wenn ernsthafte Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift bestehen. In einem solchen Fall ist regelmäßig eine förmliche Beweisaufnahme erforderlich. Zwar dürfe ein Nachlassgericht die Echtheit eines Testaments zunächst selbst prüfen. Wenn es dabei aber zu Zweifeln gelange, müsse es diese durch eine förmliche Beweisaufnahme klären. Gerade bei der Beurteilung von Handschriften reiche eine laienhafte Betrachtung nicht aus. Fragen wie Schreibdruck, Linienführung und typische Bewegungsabläufe könnten regelmäßig nur durch einen Schriftsachverständigen zuverlässig bewertet werden. Hinzu kam, dass die herangezogenen Vergleichsunterschriften teilweise Jahrzehnte alt waren und sich Unterschriften im Laufe der Zeit verändern können. Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts daher auf und verwies die Sache zurück. Das Nachlassgericht muss nun weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere ein schriftvergleichendes Gutachten einholen und gegebenenfalls weitere Vergleichsproben beschaffen. Erst danach kann über die Erteilung eines Erbscheins entschieden werden.
Hinweis: Im Erbscheinsverfahren darf ein Testament nicht vorschnell als unwirksam angesehen werden. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift, muss das Gericht diese sorgfältig aufklären.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 22.12.2025 - 3 W 60/25
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Während einer intakten Ehe werden häufig wechselseitige finanzielle Zuwendungen unter Ehegatten getätigt, je nach Verteilung vorhandener oder zu erwerbender Finanzen. Meist zahlt dabei einer mehr als der andere, weil Gelder selten gleichmäßig verteilt sind. So weit, so gut. Ob ein verwitweter Ehegatte hierfür einen finanziellen Ausgleich von den Erben seines verstorbenen Gatten verlangen kann, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau während der Ehe erhebliche Zahlungen geleistet. Sie hatte unter anderem den Kauf eines gemeinsam genutzten Hausgrundstücks finanziert und Verbindlichkeiten getilgt, während der Ehemann über deutlich geringere eigene Mittel verfügte. Nach dessen Tod verlangte sie von den Erben die Rückzahlung dieser Beträge und berief sich dabei auf ein angebliches Darlehen, auf einen Ausgleich zwischen Mitschuldnern sowie auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Das OLG stellte zunächst klar, dass ein Ehegatte nach dem Tod des Partners grundsätzlich keinen Ausgleich für während der Ehe erbrachte Vermögensleistungen von den Erben verlangen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine klare Vereinbarung über eine Rückzahlung oder einen späteren Ausgleich getroffen wurde. Das Gericht ordnete die Zahlungen als sogenannte ehebezogene Zuwendungen ein. Solche Leistungen werden typischerweise um der Ehe willen erbracht, um das gemeinsame Leben zu gestalten und abzusichern. Sie beruhen auf der Erwartung, dass die Ehe Bestand hat und beide Partner gemeinsam vom geschaffenen Vermögenswert profitieren. Für ein rechtlich neutrales Geschäft wie ein Darlehen fehle es regelmäßig an einem klaren Rückzahlungswillen, der hier weder vereinbart noch tatsächlich gelebt worden sei. Auch ein Ausgleich zwischen Mitschuldnern komme nicht in Betracht. Während einer bestehenden Ehe werde das Innenverhältnis der Ehegatten durch die Lebensgemeinschaft überlagert. Wer in dieser Zeit Schulden bedient, leiste im Regelfall seinen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt und könne dafür später keinen finanziellen Ausgleich verlangen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde. Daher lehnte das OLG einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ab. Der Tod eines Ehepartners sei kein ungewöhnliches Ereignis, das automatisch eine nachträgliche Korrektur der vermögensrechtlichen Folgen rechtfertige. Der überlebende Ehegatte müsse sich grundsätzlich mit dem begnügen, was ihm das Erbrecht zuweist. Wer darüber hinausgehende Regelungen wolle, müsse diese zu Lebzeiten durch Testament oder Ehevertrag treffen, was im konkreten Fall nicht erfolgt ist.
Hinweis: Leistungen zwischen Ehegatten gelten rechtlich oft nicht als Darlehen oder ausgleichspflichtige Zahlungen, sondern als Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung. Nach dem Tod eines Ehepartners lassen sich solche Zuwendungen in der Regel nicht mehr "zurückholen". Wer finanzielle Klarheit über den Todesfall hinaus will, sollte rechtzeitig vertragliche oder erbrechtliche Regelungen treffen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 28.11.2025 - 3 U 104/24
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Ein Testament kann sowohl handschriftlich als auch von einem Notar wirksam errichtet werden. Wie der ungewöhnliche Fall zu beurteilen ist, dass ein niederländischer Notar auf deutschem Staatsgebiet ein Testament für einen niederländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland beurkundet, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Erblasser hatte zunächst seinen Enkel als Alleinerben eingesetzt. Kurz vor seinem Tod errichtete er jedoch ein neues Testament, mit dem er das frühere widerrief, seine geschiedene Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte und ausdrücklich niederländisches Erbrecht wählte. Beurkundet wurde dieses zweite Testament am Wohnsitz des Erblassers in Deutschland durch eine niederländische Notaranwärterin. Der Enkel hielt das Testament für unwirksam und klagte auf Feststellung, dass er weiterhin Alleinerbe sei.
Der BGH wies die Klage in letzter Instanz jedoch ab. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, welches Recht für die Form und den Inhalt des Testaments gelte - und maßgeblich war hier das niederländische Recht, weil der Erblasser Niederländer war und dieses Recht auch ausdrücklich gewählt hatte. Zwar habe die Notaranwärterin gegen niederländische Vorschriften verstoßen, weil sie außerhalb der Niederlande tätig wurde. Nach niederländischem Recht führe dieser Verstoß jedoch nicht automatisch dazu, dass das Testament ungültig ist. Auch aus deutscher Sicht sah der BGH keinen Grund, das Testament zu verwerfen. Weder liege ein schwerer Verstoß gegen grundlegende deutsche Rechtsprinzipien vor, noch sei das Ergebnis für die deutsche Rechtsordnung untragbar. Deshalb müsse das nach den europäischen Kollisionsregeln berufene niederländische Recht akzeptiert werden - selbst, wenn die Beurkundung nach deutschem Notarrecht so nicht zulässig gewesen wäre. Das Testament sei damit sowohl formell als auch inhaltlich wirksam, und die geschiedene Ehefrau wurde wirksam Alleinerbin.
Hinweis: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist entscheidend, welches Recht anwendbar ist. Wer das Erbrecht seines Heimatstaates wirksam wählt, muss sich auch bei Formfragen grundsätzlich an diesem Recht messen lassen.
Quelle: BGH, Urt. v. 21.01.2026 - IV ZR 40/25
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegen die Erben unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn wird regelmäßig auf eine Kenntnis des Vermächtnisnehmers von seiner Anspruchsberechtigung abgestellt. Dass Kenntnis hingegen nicht absolute Sicherheit über die Berechtigung bedeutet, musste auch ein Vermächtnisnehmer in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) feststellen.
In dem Fall hatte der Kläger mit seiner Halbschwester Jahre vor deren Tod einen Erbvertrag geschlossen, in dem ihm ein Kommanditanteil an einer Gesellschaft vermacht worden war. Später errichtete die Erblasserin jedoch ein neues Testament, in dem sie ihre Enkel zu Erben einsetzte, und übertrug den streitigen Gesellschaftsanteil noch zu Lebzeiten auf ihre Tochter. Nach dem Tod der Erblasserin kam es zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Testier- und Geschäftsfähigkeit sowie über die Frage, ob der Kläger Erbe oder lediglich Vermächtnisnehmer geworden war. Der Kläger klagte zunächst auf Feststellung seiner Erbenstellung und auf Herausgabe des Gesellschaftsanteils. Erst Jahre später machte er hilfsweise Ansprüche aus dem erbvertraglichen Vermächtnis geltend und verlangte von den Erben Wertersatz. Diese beriefen sich hingegen darauf, dass der Anspruch aus dem Vermächtnis zwischenzeitlich verjährt sei.
Zu diesem Ergebnis kam auch das OLG in seiner Entscheidung. Ansprüche aus einem erbvertraglichen Vermächtnis gegen den Erben unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt nicht erst mit einer rechtskräftigen Klärung der Erbfolge, sondern bereits dann, wenn dem Berechtigten eine Klageerhebung zumutbar ist - selbst bei einer unsicheren Sach- und Rechtslage. Entscheidend sei dabei nicht, dass der Berechtigte absolute Gewissheit über die Rechtslage habe. Es genüge, dass ihm aufgrund der bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung zumutbar sei. Bestehen - wie hier - widersprüchliche Gutachten und ist unklar, ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, müsse der Anspruchsteller beide Möglichkeiten prozessual absichern, etwa durch einen Hilfsantrag. Da dem Kläger dies bereits Jahre zuvor möglich und zumutbar gewesen wäre, begann die Verjährung deutlich früher zu laufen. Bei Klageerhebung war sie in jedem Fall bereits abgelaufen, so dass der Anspruch auf Wertersatz aus dem Vermächtnis aufgrund der Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar war.
Hinweis: Auch in komplizierten Erbfällen schützt Ungewissheit nicht unbegrenzt vor Verjährung. Wer Ansprüche aus einem Testament oder Erbvertrag haben könnte, muss diese rechtzeitig geltend machen - notfalls hilfsweise. Andernfalls droht der vollständige Verlust der Rechte allein durch Zeitablauf.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2025 - 14 U 61/24
| zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 03/2026)
