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Zum Thema Familienrecht
- Bundesverfassungsgericht ist gefragt: Wann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption ersetzt werden kann
- Kein Hin und Her: Kinder brauchen in der Trennungsphase ihre vertraute Umgebung
- Kind verweigert Umgang: Negative Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil muss nachgewiesen werden
- Umgang trotz Opferschutzprogramm? Mehrjähriger Umgangsausschluss nach häuslicher Gewalt gerechtfertigt
- Umgekehrte Umgangsregelung: Gericht darf Umfang des Umgangs stets am Kindeswohl ausrichten
Kann die Einwilligung in eine Adoption ersetzt werden, wenn ein Elternteil psychisch krank ist und deswegen nicht in der Lage, diese selbst zu erteilen? Ob das verfassungskonform ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden.
Pflegeeltern hatten ein mittlerweile dreijähriges Kind kurz nach dessen Geburt aufgenommen. Schließlich wollten sie es adoptieren und stellten den hierzu notwendigen Antrag. Die psychisch erkrankte Mutter des Kindes stimmte der Adoption jedoch nicht zu. Daher beantragten die Pflegeeltern die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung. Vor dem Amtsgericht scheiterten sie und legten Beschwerde bei der nächsten Instanz ein, dem Oberlandesgericht. Dieses wiederum entschied (noch) nicht, sondern legte den Fall dem BVerfG vor. Die von ihm zu beantwortende Frage war, ob die hier maßgebliche Regelung zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils überhaupt verfassungskonform sei.
Die leiblichen Eltern des Kindes müssen grundsätzlich in eine Adoption des Kindes einwilligen. Diese Einwilligung kann laut BVerfG nur ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden. Rechtliche Voraussetzung für die Ersetzung ist im Fall der psychischen Erkrankung eines Elternteils, dass das Kind ohne die Adoption "nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre". Da das Kind in diesem Fall jedoch auch über ein Dauerpflegeverhältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen könne, fehle es hier an dieser gesetzlichen Voraussetzung. Die Einwilligung könne daher nicht ersetzt werden. Das OLG hielt dieses Ergebnis für verfassungswidrig. Im Extremfall kann dies schließlich dazu führen, dass Kinder nie adoptiert werden können. Damit verwehrt man ihnen den auch rechtlich abgesicherten und beschützten Status. Das diene nicht dem Kindeswohl. Deswegen hat es diesen exemplarischen Fall dem BVerfG vorgelegt, das nun darüber entscheiden muss, ob es bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt oder nicht.
Hinweis: Die Entscheidung bzw. die Vorlage des OLG ist gut und auch rechtlich nachvollziehbar. Denn kann im Fall die Einwilligung der Mutter tatsächlich nicht ersetzt werden, wäre das Kind immer "nur" Pflegekind. Das hat psychische Auswirkungen und auch rechtliche. Kinder (auch Adoptivkinder) sind zum Beispiel pflichtteilsberechtigt, Pflegekinder nicht.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.01.2026 - 1 UF 77/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)
Trennen sich die Eltern, kann es dauern, bis endgültige Regelungen zur Trennung und zum Aufenthalt der Kinder getroffen werden. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung wurde nun vor dem Amtsgericht Frankenthal (AG) geprüft, was Kindern in der Phase des laufenden Verfahrens zugemutet werden darf - und was eben nicht.
Ein Elternpaar stand inmitten verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen. In mehreren Eilverfahren wurden die Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindergartenangelegenheiten und schulische Angelegenheiten) zunächst dem Vater übertragen. Später wurde dann der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten übertragen. Sie zog um, meldete die Kinder an ihrem neuen Wohnort an und schickte sie auch dort in den Kindergarten.
Dagegen wehrte sich der Vater, und so wurde ihm wiederum das Recht über die melderechtliche An- und Abmeldung der Kinder sowie das Recht zur Entscheidung über die Anmeldung der Kinder im Kindergarten bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren alleine übertragen. Können sich Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, darf das Gericht auf Antrag eines Elternteils die Sorge einem Elternteil übertragen. Melderechtliche Angelegenheiten sind von solch erheblicher Bedeutung und durften damit dem Vater übertragen werden. Es kommt auf die Sozialisation und Entwicklung des Kindes an. Denn dem Kindeswohl entspricht es laut Ansicht des AG am ehesten, wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten weiterhin besuchen und wenigstens in diesem Rahmen in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.
Hinweis: Es ist ganz richtig, melderechtliche Angelegenheiten der Kinder bis zu einer endgültigen Regelung bei einem Elternteil zu belassen. Sonst würde den Kindern zur psychischen Ausnahmesituation Trennung der Eltern noch ein physisches Hin und Her drohen.
Quelle: AG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 16.12.2025 - 74 F 251/25 eA
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(aus: Ausgabe 03/2026)
Es kommt bei Trennungen vor, dass der eine Elternteil das gemeinsame Kind so stark beeinflusst, dass es Besuche beim anderen Elternteil nicht mehr wahrnehmen möchte. Die Annahme dieses schlechten Einflusses muss aber belegbar sein und darf nicht nur pauschal bewertet werden, wie es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall als gegeben ansah.
Die Eltern zweier Kinder trennten sich. Der zwölfjährige Sohn distanzierte sich nach der Trennung der Eltern mehr und mehr vom Vater und verweigerte immer öfter die Umgänge mit ihm. Seine fünfjährige Schwester hingegen besuchte den Vater weiterhin regelmäßig. Beim daraufhin folgenden Sorgerechtsverfahren wurde eine Sachverständige eingesetzt, die sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater aussprach. Der Junge äußerte aber im Verfahren immer wieder und klar, dass er nicht zu seinem Vater möchte. Die Sachverständige gab an, dass die Mutter den Sohn dahingehend aktiv negativ beeinflusst.
Das OLG schloss sich dem Gutachten nicht nur nicht an - es hielt es sogar für nicht verwertbar. Die Gutachterin habe anhand der sogenannten Parental-Alienation-Syndrome-These entschieden. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht diese Methode bereits 2023 als pseudowissenschaftlich eingestuft und als nicht tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung bewertet. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten die Perspektive des Kindes nicht berücksichtigt. Der Vater habe in der Vergangenheit selbst maßgeblich zu den zerrütteten Familienverhältnissen beigetragen. Es gebe zudem gar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter das Kind negativ in seiner Willensbildung aktiv beeinflusst habe. Das Kind hatte glaubhaft und authentisch gesagt, dass es bei der Mutter bleiben möchte. In diesem Sinne entschied auch das Gericht und übertrug der Mutter sogar die alleinige elterliche Sorge.
Hinweis: Das Kindeswohl muss immer an erster Stelle stehen. Deswegen dürfen es sich Gutachter auch nicht leicht machen und aufgrund von pauschalen Thesen urteilen. Sie müssen alle Seiten in ihre Entscheidung miteinbeziehen. Akzeptieren Sie keine pauschalen Gutachten.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.01.2026 - 7 UF 88/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)
Kinder brauchen in der Regel beide Elternteile für eine gesunde Entwicklung. Dass Theorie und Praxis jedoch oftmals auseinanderdriften, ist tägliche Praxis für die Familiengerichte. Wenn ein Kind durch den Umgang mit einem Elternteil geschädigt werden könnte, muss der Umgang folglich ausgeschlossen werden. Ein Vater versuchte, sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen solchen Umgangsausschluss zu wehren, doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte gute Gründe, dies nicht zuzulassen.
Ein Ehepaar deutsch-afghanischer Herkunft heiratete 2013 nach islamischem Ritus und hat zwei minderjährige Kinder. Die Mutter wollte sich trennen und suchte Hilfe beim Jugendamt, da ihr Mann ihr mit dem Tod gedroht habe, falls sie mit den Kindern gehe. Nach einem Streit flüchtete die Mutter mit den Kindern zur Polizei. Seitdem leben sie in einem Opferschutzprogramm unter anderer Identität. Der Vater versuchte dennoch, den Umgang mit den Kindern gerichtlich durchsetzen. Die Mutter lehnte dies kategorisch ab, sie fürchte um ihr Leben, sollte der Vater von ihrem Wohnort Kenntnis erlangen. Ihr Ex-Mann habe wiederholt mit "Ehrenmord" gedroht. Ihre Ehe sei ein einziges Martyrium gewesen. Ihr Ex-Mann sei an der durch selbige falsche Ehrempfindungen veranlassten Tötung seiner Schwester beteiligt gewesen. Der Umgang mit den Kindern wurde daraufhin für zunächst drei Jahre ausgeschlossen. Der Vater legte Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Auch seine eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Seine Entscheidung begründete das BVerfG so: Grundsätzlich kann der Vater in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verletzt sein. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Gerichte bei ihrer Entscheidung die Interessen des Vaters und die der Kinder ausreichend abgewogen haben. Bei einem länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss sind die dem Kind drohenden Schäden konkret zu benennen. Das ist hier geschehen, der lang andauernde Umgangsausschluss wurde mit einer mittelbaren Kindeswohlgefährdung durch die vom Vater ausgehende Gefahr für die Mutter begründet.
Hinweis: Soll gerichtlich der Umgang für eine längere Zeit ausgeschlossen werden, muss das Gericht sehr sauber ermitteln, also zum Beispiel Zeugenaussagen sowie Behörden- und Polizeiakten heranziehen. Ohne eine gute Ermittlungsbasis, die den Ausschluss rechtfertigt, darf Kindern ein Elternteil nicht für längere Zeit vorenthalten werden.
Quelle: BVerfG, Beschl. v. 07.10.2025 - 1 BvR 746/23
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(aus: Ausgabe 03/2026)
Dass sich Eltern über getroffene Umgangsregelungen streiten, ist vor den Familiengerichten ebenso Alltag wie diesbezügliche Klagen, um Änderungen im Umgang herbeiführen. Dass Gerichte eine getroffene Umgangsregelung quasi spiegeln - also exakt tauschen -, kommt hingegen nicht so oft vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste daher prüfen, ob diese einfach erscheinende Lösung auf stabilen Füßen steht.
Die Eltern eines 2015 geborenen Jungen trennten sich Ende 2022. Beide hatten weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Nach der Trennung lebte das Kind überwiegend bei der Mutter, der Vater sah seinen Sohn regelmäßig im Rahmen von Umgangskontakten. Im Jahr 2023 kam es zu Streit über den Umgang. Die Mutter warf dem Vater vor, dem Kind geschadet zu haben, und verhinderte zeitweise weitere Treffen. Daraufhin wurde der Umgang zunächst nur begleitet erlaubt, und die Eltern sollten an einer Erziehungsberatung teilnehmen. Später fanden wieder unbegleitete Treffen statt. Da es jedoch weiterhin Konflikte gab, beantragte der Vater schließlich eine gerichtliche Regelung des Umgangs. Das Gericht legte schließlich einen festen Plan fest, wonach das Kind den größten Teil der Zeit beim Vater verbrachte. Die Mutter hatte das Kind nur noch jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag. Die Betreuungsanteile wurden so förmlich "umgekehrt". Die Mutter war damit nicht einverstanden und legte Rechtsmittel ein. Sie wollte erreichen, dass diese Regelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht umgesetzt wird.
Damit scheiterte die Mutter. Denn der BGH bestätigte, dass eine gerichtliche Umgangsregelung auch dann zulässig sei, wenn sie im Ergebnis die bisherigen Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern umkehre und damit faktisch zu einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes führe. Das Gesetz schließe eine derartige Regelung nicht aus. Das Gericht dürfe den Umfang des Umgangs so festlegen, wie er dem Kindeswohl am besten entspreche; eine starre Grenze für den Umfang der Anordnung bestehe nicht.
Hinweis: Argumentieren Sie beim Aufenthalt und bei der Sorge immer mit dem Kindeswohl. Was ist für das Kind am förderlichsten, wo ist es am besten aufgehoben? Dort sollte das Kind dann auch leben.
Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)
